Abstandsfläche
Die Regelung zu den Abstandsflächen finden wir in den jeweiligen Landesbauordnungen, in Hessen in § 6 HBO.
Die Abstandsflächen sind generell von oberirdischer Bebauung freizuhalten. Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze beträgt in Hessen 3,0 m und darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.
Ausnahmen (Beispiele):
– Geschlossene Bebauung (Grenzbebauung ist vorgeschrieben)
– Garage auf der Grundstücksgrenze
– Eingangstreppen, Gesimse, Dachüberstände im Bereich bis 1,50 m zur Grenze
Die Vorschriften der HBO lesen sich zunächst recht kompliziert, aber es geht um Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand benachbarter Gebäude. Lauter Themen, die zur Gesundheit und komfortablem Zusammenleben beitragen und uns wichtig sein müssen!
Der Grenzabstand soll grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Kann dies nicht eingehalten werden z.B. weil das zu bebauende Grundstück sehr schmal ist, kann ggf. eine Abstandsflächenbaulast weiterhelfen. Dabei wird – sofern der Nachbar mit seiner Bebauung einen größeren Abstand zur Grenze hat – ein Teil der Abstandsfläche zum Nachbarn verlagert und auf dessen Grundstück (natürlich nur mit seinem Einverständnis) eine Baulast eingetragen. Baulasten sind nicht zwingend wertmindernd. Dabei kommt es auf die Gesamtkonstellation an.