Aufenthaltsräume
Das Thema Aufenthaltsräume begegnet uns sehr oft in Hanggeschossen, (Wohn)Kellern und Dachgeschossen. Das Ergebnis ist oft für unsere Auftraggeber unverständlich, ist doch der Kellerraum relativ gut belichtet, beheizt und belüfttbar. Und trotzdem … kommen wir um die Anwendung der Vorschriften in der Hessischen Bauordnung (HBO) nicht herum:
§ 50 HBO – Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, in Keller- und Dachgeschossen von mindestens 2,20 m haben. In Dachgeschossen muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche vorhanden sein; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.