Außenbereich
Der sogenannte Außenbereich ist ein extrem spannendes Bewertungsgebiet. Zum Einen sind bauliche Anlagen im Außenbereich viel begehrt (z.B. frühere Forst- und Jagdhäuser) wegen der Abgeschiedenheit und wegen des Fehlens von Nachbarn. Zum Anderen ist bereits die Wertermittlung des Bodens deutlich schwieriger.
Der Bodenwert für Baugrundstücke im Außenbereich kann mangels Masse nicht aus entsprechenden Kaufpreisen abgeleitet werden.
Gemäß § 40 Abs. 5 Nr. 2 ImmoWertV können wir deshalb ausnahmsweise bei der Ermittlung des Bodenwerts eingeschränkt bauliche Anlagen auf dem Außenbereichsgrundstück berücksichtigen.
Der Außenbereich wird häufig durch gemeindliche Satzungen definiert.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Die darin genannten privilegierten Vorhaben sind im Außenbreich „normal“ und ghören quasi dorthin. Diese sind immer dann genehmigungsfähig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.