Bauliche Anlagen

Der Begriff der baulichen Anlage wird im Bauplanungsrecht und im Bauordnungsrecht leicht unterschiedlich definiert. In jedem Fall sind damit Gebäude, andere Baulichkeiten und Einrichtungen gemeint, die immobil sind (fest mit dem Grundstück verbunden sind).
Der Begriff der baulichen Anlage wird im Bauplanungsrecht und im Bauordnungsrecht leicht unterschiedlich definiert. In jedem Fall sind damit Gebäude, andere Baulichkeiten und Einrichtungen gemeint, die immobil sind (fest mit dem Grundstück verbunden sind).

Bauliche Anlagen

Unter baulichen Anlagen verstehen wir in erster Linie Gebäude, also Häuser, Garagen, Hallen, Scheunen und Ähnliches.

Die Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 sagt in § 2 (2) Folgendes:
„Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“

 

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht (z.B. eine Containerbaracke) oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist (z.B. ein Kran), oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (z.B. Wohn-/Verkaufswagen).

Als bauliche Anlagen gelten deshalb auch

  • Aufschüttungen und Abgrabungen,
  • Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  • Sport- und Spielflächen,
  • Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  • Gerüste,
  • Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.