Bauschäden
Bauschäden können jederzeit nach Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Gewerke auftreten (Unterschied zu Baumängeln). Sofern dies innerhalb der ersten 5 Jahre geschieht, haben private Bauherren in der Regel einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Bauhandwerker/Generalunternehmer.
§ 438 BGB sowie § 634a BGB regeln die Verjährungsfristen solcher Ansprüche.
Häufig können allerdings diese Ansprüche nur gerichtlich durchgesetzt werden, sofern der Anspruchsgegner noch solvent ist.
Bauschäden sind zum Beispiel:
– Risse im Mauerwerk
– Feuchtigkeit
– Schimmel
– Dachschäden
– …
In der Immobilienbewertung bezeichnen wir Abweichungen vom üblichen Unterhaltungszustand des Gebäudes – gemessen am Gebäudealter – als Unterhaltungsbesonderheiten. Diese können den Wert erheblich mindern. Instandhaltungsmaßnahmen können dem entgegenwirken.