Bauschäden

Für Bauschäden, die nach der Abnahme des Gewerks auftreten, haben private Bauherren i.d.R. 5 Jahre Gewährleistung. Ärgerlich sind diese Fälle allemal.
Für Bauschäden, die nach der Abnahme des Gewerks auftreten, haben private Bauherren i.d.R. 5 Jahre Gewährleistung. Ärgerlich sind diese Fälle allemal.

Bauschäden

Bauschäden können jederzeit nach Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Gewerke auftreten (Unterschied zu Baumängeln). Sofern dies innerhalb der ersten 5 Jahre geschieht, haben private Bauherren in der Regel einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Bauhandwerker/Generalunternehmer.

§ 438 BGB sowie § 634a BGB regeln die Verjährungsfristen solcher Ansprüche.

Häufig können allerdings diese Ansprüche nur gerichtlich durchgesetzt werden, sofern der Anspruchsgegner noch solvent ist.

 

Bauschäden sind zum Beispiel:

– Risse im Mauerwerk

– Feuchtigkeit

– Schimmel

– Dachschäden

– …

 

 

 

In der Immobilienbewertung bezeichnen wir Abweichungen vom üblichen Unterhaltungszustand des Gebäudes – gemessen am Gebäudealter – als Unterhaltungsbesonderheiten. Diese können den Wert erheblich mindern. Instandhaltungsmaßnahmen können dem entgegenwirken.

Risse in der Außenwand eines Gebäudes sind unterschiedlich zu beurteilen. Häufig sieht man Risse, die nur den Außenputz betreffen. Diese sind leicht zu beheben. Dieser Bauschaden wiegt schwerer. Man sieht deutlich, dass das Mauerwerk in einer Richtung "abreißt". Hier sind intensive Prüfungen notwendig.
Risse in der Außenwand eines Gebäudes sind unterschiedlich zu beurteilen. Häufig sieht man Risse, die nur den Außenputz betreffen. Diese sind leicht zu beheben. Dieser Bauschaden wiegt schwerer. Man sieht deutlich, dass das Mauerwerk in einer Richtung "abreißt". Hier sind intensive Prüfungen notwendig.