Bodenrichtwert (BRW)
Die Ableitung der Bodenrichtwerte gehört zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse (§ 193 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Als Quelle dienen den Gutachterausschüssen dabei realisierte Verkaufspreise.
Die Bodenrichtwerte werden zwar in €/m² angegeben, aber es ist eine irrige Annahme, dass die Ermittlung des Bodenwerts aus einer einfachen Multiplikation mit der Grundstücksgröße besteht.
In vielen Fällen gibt uns der Gutachterausschuss auch die Größe eines Richtwertgrundstückes an die Hand.
Weitere Abweichungen vom Vergleichskaufpreis bzw. vom Bodenrichtwert (BRW) bewirken:
– Diskrepanz zwischen dem BRW-Stichtag und dem Wertermittlungsstichtag
– Art & Mass der baulichen Nutzung
– Erschließungszustand
– Bodenbeschaffenheit
– Grundstücksgestalt
– spezielle Lage
Ausschnitt aus Erläuterungen zu einem bestimmten Bodenrichtwert-Gebiet: