Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird in Hessen alle zwei Jahre zum Stichtag 01.01. von den Gutachterausschüssen abgeleitet und im BORIS-System veröffentlicht. Diese Werte können aber fast nie 1:1 in die Wertermittlung übernommen werden.
Der Bodenrichtwert wird in Hessen alle zwei Jahre zum Stichtag 01.01. von den Gutachterausschüssen abgeleitet und im BORIS-System veröffentlicht. Diese Werte können aber fast nie 1:1 in die Wertermittlung übernommen werden.

Bodenrichtwert (BRW)

Die Ableitung der Bodenrichtwerte gehört zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse (§ 193 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Als Quelle dienen den Gutachterausschüssen dabei realisierte Verkaufspreise.

Die Bodenrichtwerte werden zwar in €/m² angegeben, aber es ist eine irrige Annahme, dass die Ermittlung des Bodenwerts aus einer einfachen Multiplikation mit der Grundstücksgröße besteht.

In vielen Fällen gibt uns der Gutachterausschuss auch die Größe eines Richtwertgrundstückes an die Hand.

 

Weitere Abweichungen vom Vergleichskaufpreis bzw. vom Bodenrichtwert (BRW) bewirken:

– Diskrepanz zwischen dem BRW-Stichtag und dem Wertermittlungsstichtag

– Art & Mass der baulichen Nutzung

– Erschließungszustand

– Bodenbeschaffenheit

– Grundstücksgestalt

– spezielle Lage

Ausschnitt aus Erläuterungen zu einem bestimmten Bodenrichtwert-Gebiet:

So sehen die Erläuterungen zum Bodenrichtwert-Gebiet in BORIS aus. In diesem Fall ist ein Richtwertgrundstück mit einer Größe von 900 m² angegeben. Bei abweichender Größe des Bewertungsgrundstücks ist eine Anpassung mittels Umrechnungskoeffizienten notwendig.
So sehen die Erläuterungen zum Bodenrichtwert-Gebiet in BORIS aus. In diesem Fall ist ein Richtwertgrundstück mit einer Größe von 900 m² angegeben. Bei abweichender Größe des Bewertungsgrundstücks ist eine Anpassung mittels Umrechnungskoeffizienten notwendig.