Eigentumswohnung (ETW) / Wohnungseigentum (WE) /Teileigentum (TE)
Die gesetzliche Grundlage für das Thema Wohnungseigentum bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das eigentlich Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht heißt. DIe aktuelle Fassung gilt seit dem 01.12.2020.
Unter Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil (MEA) an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 2 WEG). Wohnungseigentum und Teileigentum (Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen; i.d.R. gewerbliche Einheiten) nach WEG stellen eine Sonderform des Bruchteilseigentums dar.
Die Miteigentumsanteile werden in der Teilungserklärung (§ 8 WEG) oder im Einräumungsvertrag (§3 WEG) festgelegt (einen allgemein gültigen Schlüssel dafür gibt es nicht!). Danaben werden zur Entstehung von Wohnungseigentum und Teileigentum folgende Unterlagen benötigt:
– Gemeinschaftsordnung (häufig im Dokument der Teilungserklärung als Teil II oder B enthalten)
– Aufteilungsplan
– Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Was ist eigentlich eine Wohnung?
Als Wohnung gilt eine Zusammenfassung von Räumen, die baulich getrennt und in sich abgeschlossen sein muss. Weitere Voraussetzungen sind ein eigener Zugang und die notwendigen Nebenräume für eine selbständige Haushaltsführung (Bad oder Dusche, WC, Küche).
Als Mindestmaß werden 23 m² vorgegeben (siehe § 181 Absatz 9 Bewertungsgesetz (BewG))
Das Wohnungseigentum oder Teileigentum kann eigenhändig veräußert werden. Je nach Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ist ggf. die Zustimmung des Verwalters oder auch aller Miteiegntümer erforderlich. Diese darf jedoch nur aus extrem seltenen Gründen versagt werden, so dass es sich dabei eher um eine Formalie handelt. Dieser Nachgenehmigungsprozess nimmt allerdings regelmäßig viel Zeit in Anspruch.
Aus diesen Gründen raten wir initial von einer solchen Vereinbarung ab.