Vollgeschoss

Das Vollgeschoss ist ein wichtiges Maß im Baurecht, da in Bebauungsplänen häufig die Anzahl der möglichen Vollgeschosse begrenzt wird. Für Hessen ist das Vollgeschoss in der HBO definiert.
Das Vollgeschoss ist ein wichtiges Maß im Baurecht, da in Bebauungsplänen häufig die Anzahl der möglichen Vollgeschosse begrenzt wird. Für Hessen ist das Vollgeschoss in der HBO definiert.

Vollgeschoss

Das Vollgeschoss wird in Deutschland in den jeweiligen Landesbauordnungen definiert.
In der Hessischen Bauordnung (HBO) heißt es dazu wie folgt:

 

 

1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.


2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.


3 Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.


4 Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.


5 Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.


6 Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringungvon maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse.


7 Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.